05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Kein Entgeltanspruch eines Pflegeheimbetreibers bei vorzeitigem Heimwechsel eines Leistungen der sozialen Pflegeversicherung beziehenden Bewohners

Der III. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass dann, wenn ein Bewohner eines Pflegeheimes nach einer Eigenkündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist auszieht kein Entgeltanspruch des Heimes besteht.

Der Entscheidung liegt der Fall zugrunde, dass ein an Multipler Sklerose erkrankter Heimbewohner von Dezember 2014 bis Februar 2015 in dem Pflegeheim der Beklagten untergebracht war. Nach dem Wohn- und Betreuungsvertrag konnte dieser das Vertragsverhältnis spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Ende Januar 2015 fand der Kläger einen Pflegeplatz in einem anderen Heim, welches auf die Pflege von Multiple-Sklerose-Patienten spezialisiert ist. Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 28.1.2015 zum 28.2.2018. Er zog bereits am 14.2.2015 aus.
Der Beklagte stellte dem Kläger – nach Abzug der Leistungen der Pflegekasse für die erste Februarhälfte 2015 – die Heimkosten für den ganzen Monat Februar 2015 in Rechnung.

Der BGH entschied, dass die Zahlungspflicht des Klägers mit dem Tag seines Auszuges am 14.2.2015 gem. § 87a I s SGB XI in Verbindung mit § 15 I WBVG endete. Diesen Vorschriften nach ist eine Pflegeeinrichtung zur tagesgleichen Vergütung verpflichtet, da ein Heimbewohner betroffen ist, der Leistungen der Pflegeversicherung bezieht. Wegen des Vorranges des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetztes seien abweichende Vereinbarungen in dem Heimvertrag nichtig.
Nach der Entstehungsgeschichte des § 87a I SGB XI wollte der Gesetzgeber die Zahlungspflicht des Heimbewohners an dem Tag enden lassen, an dem er die Pflegeeinrichtung endgültig verlässt und deshalb einen gesetzlichen Anspruch auf Freihaltung seines Pflegeplatzes hat. Dies soll auch dann gelten, wenn der Auszug vor Ablauf der Kündigungsfrist stattfindet. Nach der üblichen Praxis der Heimträger werden die durch Leerstände verursachten Kosten im Rahmen der Auslastungskalkulation sowie durch gesonderte Wagnis- und Risikozuschläge in die Pflegesätze eingerechnet und anschließend anteilig auf die Heimbewohner umgelegt. Dies hat den Gesetzgeber veranlasst, den Zahlungsanspruch des Einrichtungsträgers bei Versterben oder Auszug auf den Tag der Beendigung der tatsächlichen Leistungserbringung zu begrenzen, weil ansonsten die Zeit des Leerstandes zulasten des Heimbewohners doppelt berücksichtigt würde.

Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4.10.2018, Az III ZR 292/17

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