05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Kein Anspruch auf weibliche Personenbeschreibung in Vordrucken und Formularen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 13.3.2018 entschieden, dass eine Kundin keinen Anspruch auf eine weibliche Personenbezeichnungen in Vordrucken und Formularen hat.

Dies deshalb, weil alleine durch die Verwendung von generisch maskulinen Personenbezeichnungen keine Benachteiligung iSd § 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes angenommen werden kann. Maßgeblich für die Beurteilung, ob die betroffene Person eine weniger begünstigte Behandlung erfährt als die Vergleichsperson, ist die objektive Sicht eines verständigen Dritten, nicht die subjektive Sicht der betroffenen Person. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen kann nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist (sog. generisches Maskulinum). Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist.

Zudem liegt auch keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes vor, da durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen kein Eingriff in den Schutzbereich des Grundrechtes erfolgt.

BGH, Urteil vom 13.3.2018, VI ZR 143/17

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