05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Jobcenter muss Hartz-IV-Empängern keine homöopathischen Mittel bezahlen

Ein Hartz-IV-Empfänger kann vom Jobcenter kein zusätzliches Geld für homöopathische Mittel verlangen, die von der Krankenkasse nicht bezahlt werden. Dies entschied das Landessozialgericht Niedersachsen- Bremen in einem am 4.2.2019 veröffentlichten Urteil. Das Jobcenter muss grundsätzlich nicht mehr Medikamente als die Krankenkasse bezahlen; für Ausnahmen gibt es enge Regeln.

Urteil des Landessozialgerichtes Niedersachsen-Bremen vom 4.2.2019 zum Aktenzeichen 15 AS 262/16

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