05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Honorarärzte im Krankenhaus sind sozialversicherungspflichtig

Ärzte, die als Honorarärzte im Krankenhaus tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht.

Bei der Tätigkeit als Arzt sei eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht von vornherein ausgeschlossen, meint das BSG. Entscheidend sei, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in die Arbeitsorganisation eingegliedert seien. Letzteres sei bei Ärzten im Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrsche, auf die der Betroffene keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss habe. So seien Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss.

Hinzu kommt, dass Honorarärzte ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses bei der Tätigkeit nutzen. Unternehmerische Entscheidungsspielräume sind bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht gegeben. Die Honorarhöhe sei nur ein Aspekt in der Gesamtwürdigung und nicht ausschlaggebend.

Ein etwaiger Fachkräftemangel im Gesundheitswesen habe auch keinen Einfluss auf die rechtliche Beurteilung des Vorliegens der Versicherungspflicht.

BSG, Urteil vom 4.6.2019, B 12 R 11/18 R

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