Hessisches Landessozialgericht entscheidet, dass Blasenkrebs für ehemalige Beschäftigte in der Gummiindustrie als Berufskrankheit anerkannt werden muss
Ehemalige Beschäftigte in der Gummiindustrie, die später Blasenkrebs bekommen haben, müssen von der gesetzlichen Unfallversicherung unterstützt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie Raucher sind. Das hat der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichtes in einem am 4.7.2018 veröffentlichten Urteil entschieden.
Die Revision wurde zugelassen, das Urteil ist somit noch nicht rechtskräftig.
Urteil des Landessozialgerichtes Hessen vom 5.7.2018, L 3 U 129/13