05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Haftung des Luftverkehrsunternehmens für Sturz eines Reisenden auf der Fluggastbrücke

Ein Fluggast kam beim Einsteigen auf der Fluggastbrücke aufgrund einer durch Kondenswasser ausgebildeten feuchten Stelle zu Fall und erlitt in Folge des Sturzes eine Patellafraktur.

Der Bundesgerichtshof hält anders als das Berufungsgericht eine Haftung des Luftverkehrsunternehmens nach Art. 17 I MÜ für gegeben, wenn die Behauptungen des Klägers zum Unfallhergang, zu dem das Berufungsgericht noch keine Feststellungen getroffen hatte-richtig sind. Die in Rede stehende Haftpflichtvorschrift bezweckt den Schutz des Reisenden vor spezifischen Gefährdungen einer Verletzung seines Körpers während der Luftbeförderung und erfasst auch Vorgänge des Einsteigens und Aussteigens. Zum Einsteigevorgang gehört jedenfalls das Besteigen einer Flugzeugtreppe oder das Begehen einer Fluggastbrücke. Die Fluggastbrücke birgt durch ihre Beschaffenheit das Risiko der Bildung von Kondenswasser. Dieses ist somit ein spezifisches Risiko, vor dem die gesetzlich angeordnete Gefährdungshaftung schützen soll.

BGH, Urteil vom 20.11.2017, X ZR 30/15

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