Gaststättenbesuch von Kurpatientin kein Arbeitsunfall
Wenn Kurpatienten nach einem Gaststättenbesuch auf dem Weg in ihre Reha-Einrichtung verunglücken, können sie dies nicht als Arbeitsunfall geltend machen.
Der Unfall fällt nach Auffassung der Richter des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg nicht in den Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
Denn:
Ein abendlicher Gaststättenbesuch einer Gruppe von Rehabilitanden außerhalb der Reha-Einrichtung ist dem privaten Freizeit-Bereich zuzuordnen, da nicht die Förderung des Kurerfolgs, sondern private Geselligkeit, Entspannung und das Genusserleben durch Essen und Trinken im Vordergrund steht.
Urteil des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg, L 8 U 3286/17