Fristversäumung aufagrund psychischer Ausnahmesituation nach Tod des Ehepartners
Der vor Beginn des Laufs einer Frist erfolgte Tod eines Ehepartners führt nur dann zur Annahme, dass die Partei unverschuldet gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten, wenn während der gesamten Dauer der Frist eine psychische Ausnahmesituation bestanden hat. Von einem Bestehen einer dauerhaften psychischen Ausnahmesituation kann nicht ausgegangen werden, wenn die Partei sich innerhalb der Frist anderweitig sinnvoll mit der Angelegenheit befasst hat.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 27.3.2019, 13 U 258/18