05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Fortführungswillen spielt beim Erwerb einer MVZ-Zulassung keine Rolle

Nach der Umwandlung einzelner Anstellungen eines MVZ in Zulassungen und deren Ausschreibung zur Nachbesetzung kommt es im Rahmen der Bewerberauswahl auf einen Fortführungswillen des Bewerbers nicht an. Das Verwertungsinteresse des abgebenden MVZ ist nur in Gestalt des Kaufpreises gestützt, der sich nach dem Verkehrswert der mit der Anstellung verbundenen Sachen und Rechte bemisst, soweit sie aus dem Gefüge des MVZ gelöst verkehrsfähig sind.

Vor diesem Hintergrund darf eine Bewerberin unter mehreren nicht deshalb bevorzugt werden, weil sie sich als einzige für eine Fortführung der Tätigkeit in den Räumen mit dem Personal des MVZ entschieden hat. Die Bewerberauswahl darf nicht auf eine Versteigerung der Zulassung – also des Wertes der vertragsärztlichen Berufsausübung hinauslaufen. Deshalb darf die Zulassung auch nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden, die dem bisherigen Inhaber offen oder verdeckt einen über einen Kaufpreis in Höhe des Verkehrswertes hinausgehenden Vorteil vermitteln.

Sozialgericht Dresden, Beschluss vom 16.4.2019

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