Finanzgericht Rheinland-Pfalz bejaht Kindergeldanspruch bis zum Abschluss des angestrebten Berufsziels
Der Anspruch auf Kindergeld endet nicht schon dann, wenn das Kind – vor Erreichen des 25. Lebensjahres- einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss erreicht hat, sondern erst, wenn das von Beginn an angestrebte Berufsziel einer mehraktigen Ausbildung erreicht ist.
Prüfung zur „geprüften Immobilienfachwirtin“ angestrebt:
Im streitgegenständlichen Fall hatte die Tochter die Abschlussprüfung zur „Immobilienkauffrau“ bestanden; sie wollte aber von Anfang an bis zur „geprüften Immobilienfachwirtin“ ausgebildet werden. Somit entschied das Gericht, dass die Erstausbildung der Tochter somit nicht schon mit dem erfolgreichen Abschluss im Ausbildungsberuf beendet gewesen sei, sondern erst mit dem weiter qualifizierenden Abschluss. Denn – nur – dieses Berufsziel sei von Beginn an angestrebt gewesen.
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.6.2017. 5 K 2388/15