Erbrecht: Erbausschlagung der Eltern für das Kind bei Ausschluss von Vermögensverwaltung
Wenn ein Erblasser gem. § 1638 I BGB bestimmt hat, dass sich die Vermögenssorge der Eltern nicht auf das Vermögen beziehen soll, das das Kind von Todes wegen erwirbt, ist ein Pfleger für das Kind zu bestellen (§ 1909 I BGB). Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge für das ererbte Vermögen umfasst auch die Befugnis, die Erbschaft auszuschlagen. Die von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.
BGH, Urteil vom 29.6.2016, XII ZB 300/15