Erbenermittler: Formularmäßige Beschränkung der Tätigkeitspflicht
Die formularmäßige Regelung, wonach ein Erbenermittler seinen Kunden gegenüber erst dann zur -weiteren-Tätigkeit verpflichtet ist, wenn er von allen ermittelten Erben eine Vollmacht und einen Honorarvertrag erhalten hat, ist wirksam. Die Bestimmung enthält keine unangemessene Benachteiligung für die Vertragspartner des Erbenermittlers. Sie erfolgt insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks durch die Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, gefährdet wird. Auch die Abwägung der Interessen beider Vertragspartner führt nicht zur Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung der Kunden. Vor Begründung einer Betätigungspflicht ist der Erbenermittler grds. nicht gehalten, seinem Kunden Auskunft und Rechenschaft abzulegen.
BGH, Urteil vom 19.5.2016, III ZR 274/15