05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Ehefrau der Kindesmutter wird nicht durch Ehe zum rechtlichen Mit-Elternteil des Kindes

Der für das Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des BGH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Ehefrau der das Kind gebärenden Mutter allein aufgrund der bestehenden Ehe als weiterer Elternteil des Kindes in das Geburtenregister einzutragen ist. Er hat dies verneint, weil die bei verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren geltende Abstammungsregelung des § 1592 Nr.1 BGB bei gleichgeschlechtlichen Ehepaaren nicht gilt.

Mit dem am 1.10.2017 in Kraft getretenen Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts ( “ Ehe für alle“ ) hat der Gesetzgeber zwar die gleichgeschlechtliche Ehe eingeführt, jedoch das Abstammungsrecht – noch – nicht geändert.
Die Abstammungsregelungen der §§ 1591 ff BGB haben nach wie vor die Eltern-Kind-Zuordnung zu einer Mutter und einem Vater zum Gegenstand. Das Gesetz nimmt ausgehend davon, dass ein Kind einen männlichen und einen weiblichen Elternteil hat, eine Zuordnung des Kindes zu zwei Elternteilen unterschiedlichen Geschlechtes vor. Die Vorschrift ist auch nicht analog anzuwenden, da die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vorliegen, das Gesetz weist keine planwidrige Lücke auf.

Die Ehefrau der Kindesmutter bleibt daher jedenfalls bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auf eine Adoption verwiesen, um die rechtliche Elternstellung zu erlangen.

BGH, Urteil vom 30.10.2018, XII ZB 231/18

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