05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Bundeszozialgericht ändert Definition der Rettungstransportzeit

Der 1. Senat des Bundessozialgerichtes hat entschieden, dass ein Krankenhaus nicht die notwendigen Mindestvoraussetzungen eines unmittelbaren Zugangs zu neurochirurgischen Notfalleingriffen sowie zu gefäßchirurgischen und interventionell-neuroradiologischen Behandlungsmaßnahmen erfüllte hat, indem es mit einem Partner kooperiert.
Das betroffene Krankenhaus war nicht in der Lage, die erforderliche höchstens halbstündige Transportentfernung unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels regelhaft jederzeit einzuhalten. Dieser Zeitraum beginnt mit der Entscheidung, ein Transportmittel einzufordern und endet mit der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit des Kooperationspartners.

DKG-Präsident Gaß wirft dem BSG vor, in dem Urteil die bisherige Festlegung der maximalen Transportzeit von Patienten einer Schlaganfalleinheit in eine neurochirurgische Einheit neu zu interpretieren. Die bisher geltende Definition spreche ausdrücklich von der Zeit zwischen dem Rettungstransportbeginn und dem Rettungstransportende, also der Fahrtzeit des Rettungswagens oder der Flugzeit des Rettungshubschraubers. Nun wurde entschieden, dass diese Frist bereits mit der Entscheidung des behandelnden Arztes zur Verlegung in eine Neurochirurgie zu laufen beginne und mit der Übergabe des Patienten an die behandelnden Ärzte der Neurochirurgie ende. Eine solche Fristsetzung führe dazu, dass die Komplexbehandlung des Schlaganfalles nur noch in den Kliniken durchgeführt werden könne, die selbst über eine neurochirurgische Abteilung verfüge. Das Bundessozialgericht greife somit durch diese Neudefinition massiv in das Vergütungsgefüge und damit auch in die Versorgung ein. Es sei nicht die Aufgabe des obersten deutschen Sozialgerichtes, die Strukturvorgaben zur Versorgung von Schlaganfallpatienten neu zu definieren.

Bundessozialgericht, Urteil vom 26.6.2018, B 1 KR 38/17 R

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