05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Bundessozialgericht setzt Krankenkassen enge Grenzen bei Wahltarifen

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 30.7.2019 entschieden, dass Krankenkassen keine Einzelleistungen, etwa Auslandsbehandlungen oder Zahnersatz gegen zusätzliche Prämien anbieten dürfen. Zudem dürfen die Kassen auch nicht mit Vergünstigungen bei privaten Vorteilspartnern werben.

Zulässig seien Kostenerstattungswahltarife nur für alle Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung ( GKV ) oder für einzelne Segmente, etwa die gesamte Zahnbehandlung oder Krankenhausbehandlungen.

Gegen Zusatzbeitrag nur einzelne Leistungen zu versichern sei den Krankenkassen verwehrt. Diese würden für alle Versicherten der Krankenkasse gelten und seien bereits vom Regelbeitrag gedeckt.

Weiter untersagte das BSG den Krankenkassen die Werbung mit Vergünstigungen bei privaten Vorteilspartnern. Konkret hatte eine gesetzliche Krankenkasse mit Rabatten für Kochkurse, Bäder oder auch Freizeitparks geworben – oder mit der Zugabe eines Fahrradhelmes auf den Kauf eines E-Bikes. Solche Kooperationen gingen über die gesetzlich beschriebenen Aufgaben einer gesetzlichen Krankenkasse hinaus.

Bundessozialgericht, Urteile vom 30.7.2019 B 1 KR 34/18 R und B 1 KR 16/18 R

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