05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Bundesgerichtshof entscheidet zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einer Schenkung bei Scheitern einer Lebensgemeinschaft

Der Entscheidung lag ein Fall zugrunde, dass Eltern der Tochter und ihrem nichtehelichen Lebensgefährten – nachdem die Lebensgemeinschaft 9 Jahre bestand – einen Betrag von ca. 105.000 € ezur Finanzierung einer Eigentumswohnung geschenkt haben. 2 Jahre später trennten sich die Lebensgefährten. Die Eltern verlangen vom ehemaligen Partner der Tochter die Hälfte des geschenkten Betrages zurück.

Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, die Berufung war erfolglos geblieben. Der für das Schenkungsrecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat die Beurteilung des Berufungsgerichtes im Ergebnis gebilligt und die Revision zurückgewiesen.

Wie bei jedem Vertrag können auch dem Schenkungsvertrag Vorstellungen eines oder beider Vertragspartner vom Bestand oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände zugrunde liegen, die nicht Vertragsinhalt sind, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut. Deren schwerwiegende Veränderung kann daher wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Anpassung des Vertrages oder gar das Recht eines oder beider Vertragspartner erfordern, sich vom Vertrag zu lösen ( § 313 I BGB ). Bei der Schenkung eines Grundstückes oder zu dessen Erwerb bestimmter Geldbeträge an das eigene Kind und dessen Partner hegt der Schenker typischerweise die Erwartung, die Immobilie werde von den Beschenkten zumindest für einige Dauer gemeinsam benutzt. Dies erlaubt jedoch nicht die Annahme, Geschäftsgrundlage der Schenkung sei die Vorstellung, die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde erst mit dem Tod eines Partner enden. Denn mit dem Scheitern der Beziehung muss der Schenker rechnen und die Folgen für die Nutzung des Geschenkes gehören zu dem vertraglich übernommenen Risiko einer freigiebigen Zuwendung, deren Behaltendürfen der Beschenkte nicht rechtfertigen muss. Die Geschäftsgrundlage ist nach Meinung des BGH vorliegend entfallen, weil die Tochter der Kläger und der Beklagte sich schon weniger als 2 Jahre nach der Schenkung getrennt haben und sich die für die Schenkung der Eigentumswohnung konstitutive Ausnahme damit als unzutreffend erwiesen hat, die Partner würden die Lebensgemeinschaft nicht lediglich für kurze Zeit fortsetzen. In einem solchen Fall ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Schenkung nicht erfolgt wäre, wäre für die Schenker das alsbaldige Ende der Beziehung erkennbar gewesen. Dann kann den Schenkern nicht zugemutet werden, sich an der Zuwendung festhalten zu lassen.

BGH, Urteil vom 18.6.2019, X ZR 107/16

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