05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

BSG zur Abrechnung von Akupunkturleistungen

Der Einsatz von Akupunktur als Behandlungsmethode im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung ist u.a. nur dann statthaft, wenn der Akupunkteur anhand von in der Vergangenheit erstellten ärztlichen Dokumentationen feststellen kann, dass bei dem Patienten ein Schmerzintervall vorliegt, welches seit mindestens sechs Monaten besteht und auch aktuell noch andauert.

BSG, Urteil vom 13.02.2019, B 6 KA 5617 R

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