05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

BGH zur rechtlichen Mutterschaft der Leihmutter

Der für das Familienrecht zuständige XII. Senat des BGH hat entschieden, dass auf die rechtliche Abstammung eines in der Ukraine von einer Leihmutter geborenen Kindes deutsches Recht Anwendung findet, wenn das Kind entsprechend dem übereinstimmenden Willen aller beteiligten Personen ohne vorherige Abstammungsentscheidung alsbald nach der Geburt rechtmäßig nach Deutschland verbracht worden ist.

Nach Art. 19 I EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Diese Alternativen sind einander gleichwertig. Weil die biologischen Eltern des Kindes im streitgegenständlichen Fall Deutsche waren und in Deutschland wohnten kommt es hierauf an, da bei einem Neugeborenen die Bezugspersonen zu berücksichtigen sind, die es betreuen und versorgen. Es entsprach von vornherein der übereinstimmenden Absicht aller an der Leihmutterschaft Beteiligten, dass das Kind alsbald nach der Geburt mit den Ehegatten nach Deutschland gelangen und dort dauerhaft bleiben soll.

BGH, Beschluss vom 20.3.2019, XII ZB 530/17

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