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BGH: Unwirksame Klausel über Bearbeitungsentgelt für Treuhandauftrag bei Darlehensablösung

Der BGH hat mit Urteil vom 10.9.2019 entschieden, dass eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank dahingehend, dass ein Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge bei einer Ablösung des Kundendarlehens 100,00 € beträgt bei Bankgeschäften mit Verbrauchern als unwirksam angesehen.

Die angefochtene Klausel hält der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nicht stand. Aus Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners ist der Anwendungsbereich dieser Klausel hiermit aber nicht erschöpft. Mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten verfolgt die Bank eigene Vermögensinteressen, so dass die Klausel als kontrollfähige Preisnebenabrede einzuordnen ist. Dies gilt auch dann, wenn für die Übertragung von Sicherheiten zu ihren Gunsten ein Treuhandauftrag erforderlich ist. Die damit als Preisabrede einzuordnende Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand und ist deshalb gem. § 307 I 1, II Nr. 1 BGB unwirksam. Der Darlehensgeber nimmt mit der Bestellung, Verwaltung und Verwertung von Sicherheiten eigene Vermögensinteressen wahr, weshalb sein hiermit verbundener Aufwand regelmäßig mit dem gem. § 488 I 2 BGB zu zahlenden Zins abzugelten ist. Dies gilt auch in Bezug auf den mit der Freigabe der Sicherheit und damit bei der vertragsmäßigen Abwicklung des Darlehensvertrages verbundenen Aufwand, der bei dem Darlehensgeber bei der Erfüllung einer bestehenden eigenen Rechtspflicht anfällt.

BGH, Urteil vom 10.9.2019, XI ZR 7/19

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