05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union einen Rechtsstreit zum Umfang der von „YouTube“ geschuldeten Auskünfte vor

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dem EuGH Fragen zum Umfang der von der Betreiberin der Internetplattform „YouTube“ geschuldeten Auskünfte über diejenigen Nutzer, die urheberrechtliche geschützte Inhalte widerrechtlich auf die Plattform hochgeladen haben, vorgelegt.

In den Vorinstanzen wurde darüber gestritten, ob die Klägerin Anspruch auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, die Telefonnummern und diejenigen IP-Adressen hat, die für das Hochladen der beiden Filme und für den letzten Zugriff auf die Konten der Benutzer genutzt wurden.

Der BGH hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH eingebunden, da die Frage, ob sich die in Art. 8 II a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die – wie im Streitfall die Beklagte – in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, über Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer er Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen sich auch auf die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen bezieht.

BGH, Urteil vom 21.2.2019, I ZR 153/17

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