05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

BGH: Kein Honorar bei fehlerhafter zahnärztlich-implantologischer Leistung, wenn die Nachbehandlung nur noch zu „Notlösungen“ führen kann.

Es ging um einen Sachverhalt, in dem der Zahnarzt 8 Implantat fehlerhaft eingebracht hatte; diese waren nicht tief genug in den Kieferknochen gesetzt und zudem falsch positioniert worden. Ein Nachbehandler konnte eine den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechende prothetische Versorgung des Gebisses auf Grund der Fehler des Streithelfers nicht mehr bewirken. Bei den noch in Betracht kommenden Behandlungsalternativen bestehe nur noch die Wahl zwischen „Pest und Cholera“.

Im Abbruch der zahnärztlichen Behandlung ist eine konkludente Kündigung des bestehenden Behandlungsvertrages zu sehen. Soweit der Kläger ein zahnärztliches Honorar für das Setzen von 8 Implantaten begehrt, besteht gem. § 628 I 2 2. Alt. BGB keine Vergütungspflicht der Patientin, da durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten der Zahnarzt die Patientin zur Kündigung des Behandlungsvertrages veranlasst hat und die erbrachten implantologischen Leistungen infolge der Kündigung nutzlos sind.
Soweit der Zahnarzt zudem für die nicht indizierte unnötige Versorgung mit Keramik-Inlays und die völlig unsachgemäße Anwendung eines Präparates zur Parodontosebehandlung ein Honorar beansprucht, muss die Patientin keine Vergütung entrichten, da ihr insoweit ein Schadenersatzanspruch gem. § 280 I BGB zusteht, der auf Befreiung von der Vergütung gerichtet ist.

Der Bundesgerichtshof hat den Rechtsstreit an das OLG zurückverwiesen zur Ermittlung derjenigen Rechnungspositionen, die nach Abzug der Vergütung für die nicht bzw. nutzlos erbrachten Leistungen als berechtigt verbleiben.

BGH. Urteil vom 13.9.2018, III ZR 294/16

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