05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

BGH bestätigte Freisprüche vom Vorwurf der assistierten Selbsttötung

2 miteinander befreundete – 85 und 81 Jahre alte suizidwillige Frauen litten an mehreren nicht lebensbedrohlichen, aber ihre Lebensqualität und persönlichen Handlungsmöglichkeiten zunehmend einschränkenden Krankheiten. Sie wandten sich an einen Sterbehilfeverein, der seine Unterstützung bei ihrer Selbsttötung von der Erstattung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zu ihrer Einsichts- und Urteilsfähigkeit abhängig machte. Dieses erstellten der Angeklagte – ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Er hatte an der Festigkeit und Wohlerwogenheit der Suizidwünsche keine Zweifel. Auf Verlangen der beiden Frauen wohnte der Angeklagte der Einnahme der tödlich wirkenden Medikamente bei und unterließe es auf ihren ausdrücklichen Wunsch, nach Eintritt ihrer Bewusstlosigkeit Rettungsmaßnahmen einzuleiten.

Der Hausarzt hatte den beiden Damen Zugang zu einem in hoher Dosierung tödlich wirkenden Medikament verschafft.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen die freisprechenden erstinstanzlichen Urteile verworfen.

Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten für ihre im Vorfeld geleisteten Beiträge zu den Suiziden hätte vorausgesetzt, dass die Frauen nicht in der Lage waren, einen freiverantwortlichen Selbsttötungswillen zu bilden. In beiden Fällen hatten die Landgerichte rechtsfehlerfrei keine die Eigenverantwortlichkeit der Suizidentinnen einschränkenden Umstände festgestellt. Deren Sterbewünsche beruhten vielmehr auf einer im Laufe der Zeit entwickelten, bilanzierenden Lebensmüdigkeit und waren nicht das Ergebnis psychischer Störungen.

Beide Angeklagte waren nach dem Eintritt der Bewusstlosigkeit auch nicht zur Rettung der Leben der beiden Damen verpflichtet. Die Angeklagten waren jedenfalls durch die Ausübung des Selbstbestimmungsrechtes der später Verstorbenen von der aufgrund der Stellung als behandelnde Ärzte grundsätzlich bestehenden Pflicht zur Rettung des Lebens entbunden. Da die Suizide, wie die Angeklagten wussten, als Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechtes der sterbewilligen Frauen darstellen, waren Rettungsmaßnahmen entgegen deren Willen nicht geboten.

BGH, Urteil vom 3.7.2019, 5 StR 132/18 und 5 StR 393/18

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