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Bereitschaftsdienste zählen als Arbeitszeit

Der EuGH hat am 22.2.2018 entschieden, dass Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit zählen.

Hintergrund der Entscheidung war der Fall eines belgischen Feuerwehrmannes, der im Rahmen einer Klage gegenüber der Stadt Nivelles darauf pochte, dass seine daheim geleisteten Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit anzusehen sind. Das zuständige Arbeitsgericht Brüssel fragte zu dem Fall den EuGH an.

Dessen Richter urteilten, dass es als Arbeitszeit anzusehen ist, wenn der Feuerwehrmann wie vom Arbeitgeber vorgegeben im Falle eines Notrufs innerhalb von 8 Minuten auf der Wache sein muss. Sie begründeten dies damit, dass sich der Mann in diesen Zeiten nur eingeschränkt anderen Tätigkeiten widmen könne. Dies unterscheide sich deutlich von Arbeitnehmern, die während Bereitschaftsdiensten für den Arbeitgeber lediglich erreichbar sein müssten.

Das Urteil umfasst zudem noch den Aspekt, dass es den EU-Mitgliedsstaaten nicht gestattet ist, eine weniger restriktive Definition des Begriffs „Arbeitszeit“ beizubehalten oder einzuführen als in Artikel 2 der EU-Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG enthalten ist.

Eine endgültige Entscheidung über den Fall des belgischen Feuerwehrmannes muss nun das zuständige Arbeitsgericht Brüssel treffen. Die Entscheidung des EuGH ist auch für andere nationale Gerichte, die mit ähnlichen Fragen befasst sind, bindend.

EuGH, Urteil vom 22.2.2018, C 518/15

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