05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Arztbewertungsportale müssen Aussagen beweisen

Ärzte können gegen Einträge auf Bewertungsportalen vorgehen, wenn diese Falschbehauptungen enthalten. Dies hat das Landgericht München – erst jetzt wurde die Entscheidung veröffentlicht- bereits im Mai 2017 entschieden und damit die Rechte der Ärzteschaft gegenüber Bewertungsplattformen gestärkt.

Vorausgegangen war der Grundsatzentscheidung ein Fall eines Zahnarztes, der über den im Arztbewertungsportal Jameda ein Eintrag mit der Überschrift „Nicht zu empfehlen“ veröffentlicht worden war.

Beweislast liegt bei Jameda:

Nach Auffassung des Landgerichtes München dürfen sich die Betreiber der Bewertungsportale nicht mehr auf den Datenschutz des Bewertenden berufen, sondern müssen Namen und Adressen benennen, damit dieser vor Gericht als Zeuge geladen werden kann. Das Münchener Urteil beinhaltet die Aufforderung, den Beitrag mitsamt bewertender Schilderung und Noten zu entfernen.

Ärzten ist in der Konsequenz dieses Urteils anzuraten, ihr Profil in regelmäßigen Abständen zu prüfen und bei unangemessenen oder unwahren Kommentaren vom Betreiber des jeweiligen Portals die Löschung zu verlangen.

OLG München, Aktenzeichen 25 O 1870/15

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