05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Arbeitszeugnis ist nicht zwingend von Klinikdirektor zu unterschreiben

Im Zusammenhang mit einer Zeugnisberichtigung stritt eine Universitätsklinik über die Frage, ob das nach den Wünschen des ehemaligen Arbeitnehmers gestaltete Zeugnis von der Direktorin der Klinik zu unterzeichnen gewesen wäre oder ob die Unterschrift der Leiterin der Personalabteilung ausreichend war.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte, dass der Arbeitgeber grundsätzlich mit der Neuausstellung oder Ergänzung eines Zeugnisses auch eine andere betriebsangehörige Person beauftragen kann, wenn diese – aus dem Zeugnis ablesbar – ranghöher als der Zeugnisempfänger und diesem weisungsbefugt ist. Dementsprechend kann auch im öffentlichen Dienst die Ausstellung von Zeugnissen dem für die Personalverwaltung zuständigen Geschäftsbereich übertragen werden.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.2017, 8 Sa 151/17

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