05/2020 BGH über die wirtschafltiche Information des Patienten bei Außenseitermethoden |  Die in § 630 c III 1 BGB kodifizierte Pflicht des Behandlers zur wirtschaftlichen Information ...

Arbeitsgericht Siegen: Keine fristlose Kündigung bei Mitnahme eines kranken Kindes zur Arbeit

Nimmt eine Arbeitnehmerin ihre erkrankten und betreuungsbedürftigen Kinder mit zur Arbeit ist dies zwar eine Verletzung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten, rechtfertigt jedoch keine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber.

Das Arbeitsgericht Siegen entschied auf die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin, dass das Arbeitsverhältnis nicht fristlos gekündigt worden sei – sondern erst mit Ablauf der 2-wöchigen Kündigungsfrist in der Probezeit beendet worden ist-. Die fristlose Kündigung sei ungerechtfertigt. Zwar sei das Verhalten der Klägerin sowohl aus versicherungstechnischen Gründen als auch wegen der bestehenden Ansteckungsgefahr für andere problematisch und stelle eine Pflichtverletzung dar. Grundsätzlich reiche in einem solchen Fall jedoch eine Abmahnung.

Arbeitsgericht Siegen, Urteil vom 4.9.2019, 3 Ca 642/19

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