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Arbeitsgericht Aachen: Solocellist hat Anspruch auf bezahlte Freistellung für Probespiel

Das Arbeitsgericht Aachen hat der Klage eines Solocellisten in einem Sinfonieorchester auf bezahlte Freistellung für die Teilnahme an einem Probespiel stattgegeben. Für eine künstlerische Unentbehrlichkeit im Sinn des einschlägigen Tarifvertrages komme es nicht auf die Bedeutung eines Konzerts an, sondern darauf, ob für das gespielte Repertoire besondere Fertigkeiten erforderlich seien.

Folglich wurde die Arbeitgeberin verurteilt, für die 2 Tage, an denen der Kläger am Probespiel teilgenommen hatte eine Vergütung zu zahlen. Für die von § 40 III des Tarifvertrages verlangte Unentbehrlichkeit aus künstlerischen Gründen komme es nicht auf die Bedeutung des Konzertes, sondern darauf an, ob das gespielte Repertoire von jedem ausgebildeten Konzertmusiker gespielt werden könne oder weitergehende Fertigkeiten verlange. Darüber hinaus sei es der Arbeitgeberin zumutbar gewesen, dass sie weitere vier Probetage für den Ersatz des Klägers habe bezahlen müssen.

Arbeitsgericht Aachen, Urteil vom 11.7.2019, 1 Ca 776/19

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