Anforderungen für die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft
Das OLG München hat sich zur Frage des Vorliegens eines Sicherungsbedürfnisses im Zusammenhang mit der Notwendigkeit einer Nachlasspflegschaftsbestellung auseinandergesetzt.
Ein Sicherungsbedürfnis ist auch ohne eine konkrete Gefährdung des Nachlasses anzunehmen, meinen die Münchener Richter, wenn der Erbe unbekannt ist und dieser ohne Ermittlung durch das Nachlassgericht bzw. durch einen Nachlasspfleger niemals Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erhalten würde. Bei der Nachlasspflegschaft handelt es sich um eine Personenpflegschaft, und nicht um eine Vermögenspflegschaft.
Die Erbenermittlung ist daher eine Maßnahme der Nachlasssicherung, so dass ein Sicherungsbedürfnis zur Einleitung einer Nachlasspflegschaft bereits alleine auf Grund der Notwendigkeit gegeben sein kann, unbekannte Erben zu ermitteln, auch wenn das Nachlassvermögen in seinem Bestand selbst nicht gefährdet ist.
Auch eine über den Tod hinausgehende Vollmacht einer Dritten Person lässt das Sicherungsbedürfnis gem. § 1960 I BGB nicht entfallen, da diese im hier konkreten Fall vom Nachlasspfleger widerrufen wurde.
OLG München, Beschluss vom 16.8.2018, 31 Wx 145/18